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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)

Geschäftszahl: LVwG-VG-10/002-2025
LVwG-VG-10/001-2025


Wr. Neustadt, am 24. Juli 2025

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 folgender Nachprüfungsantrag (hg gerichtlich protokolliert zu Zl. LVwG-VG-10/002-2025) der Boston Scentific Gesellschaft m.b.H., Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, vertreten durch e|n|w|c  Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hg gerichtlich protokolliert zu Zl. LVwG-VG-10/001-2025) eingebracht worden:

 

1. Öffentlicher Auftraggeber:
NÖ Landesgesundheitsagentur
Stattersdorfer Hauptstraße 6/C
3100 St. Pölten

2. vergebende Stelle:
Schiefer Rechtsanwälte GmbH
Franz-Josef-Straße 19/8
5020 Salzburg

3. Betroffenes Vergabeverfahren:
Vergabeverfahren „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, LH-AUS-1-150

4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses der Rahmenvereinbarung betreffend Lose 4, 5 und 6 vom 14. Juli 2025

 

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S t r a s s e r, LL.M.
Richterin