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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. 7200/0 idF LGBl. Nr. 54/2019:

Geschäftszahl: LVwG-VG-3/002-2025


St. Pölten, am 20. Juni 2025

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der GLS Bau und Montage G.M.B.H., Weinzierl Süd 3, 4320 Perg, vertreten durch ESTERMANN POCK Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17, Stock 5, 1030 Wien, eingebracht worden:

1. Öffentlicher Auftraggeber:
Stadtgemeinde Herzogenburg,
Rathausplatz 8, 3130 Herzogenburg

 

2. Betroffenes Vergabeverfahren:
„Neuerrichtung Ossarner-Steg Brückenbau“; Bauauftrag, offenes Verfahren, Unterschwellenbereich

 

3. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Zuschlagsentscheidung vom 10. Juni 2025

 

 

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Dr. G r a s s i n g e r – H ö f l e r
Richterin