Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
Geschäftszahl: LVwG-VG-1/001-2025
St. Pölten, am 17. April 2025
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 17.04.2025 folgender Antrag auf Nichtigerklärung der Smith & Nephew GmbH, in 2320 Schwechat, Concorde Business Park C3, vertreten durch die Thurin Küchli Partner® Rechtsanwälte GmbH, in 1090 Wien, Berggasse 7, Top 3.1, eingebracht:
1. Öffentliche Auftraggeberin:
NÖ Landesgesundheitsagentur,
Stattersdorfer Hauptstraße 6/C,
3100 St. Pölten
2. Vergebende Stelle:
Schiefer Rechtsanwälte GmbH,
Rooseveltplatz 4-5/5,
1090 Wien
3. Betroffenes Vergabeverfahren:
„NÖ LGA – Endoprothetik II“ mit der Geschäftszahl „LGA-AUS-1/206“
4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Ausscheidensentscheidung vom 08.04.2025 betreffend das Erstangebot der Antragstellerin vom 29.01.2025 und das Letztangebot der Antragstellerin vom 21.03.2025 jeweils im Los 5 „Knie-TEP, CR, bikondylär, zementiert mit fixierbarem PE (XLPE)
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S c h n a b l
Richter