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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz:

Geschäftszahl: LVwG-VG-19/001-2024, LVwG-VG-19/002-2024


St. Pölten, am 25. November 2024

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Conversio Energie GmbH, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH (GZ: LVwG-VG-19/002-2024) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-19/001-2024) eingebracht worden:

 

1. Öffentlicher Auftraggeber: Stadt St. Pölten, Rathausplatz 1, 3100 St. Pölten

 

2. Vergebende Stelle: Stadt St. Pölten, Rathausplatz 1, 3100 St. Pölten

 

3. Betroffenes Vergabeverfahren: Vergabe eines Lieferauftrags (PV-Anlage) im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich nach Bestbieterprinzip

 

4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Zuschlagsentscheidung vom 13.11.2024

 

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
MMag. K a m m e r h o f e r
Richter