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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz:

Geschäftszahl: LVwG-VG-18/001-2024, LVwG-VG-18/002-2024


St. Pölten, am 18.11.2024

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 18. November 2024 folgender Nachprüfungsantrag (LVwG-VG-18/002-2024) samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (LVwG-VG-18/001-2024) der EUROPLAST Kunststoffbehälterindustrie GmbH, Schmelz 83, 9772 Dellach im Drautal, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, eingebracht:

 

1. Öffentlicher Auftraggeber:

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und
Umweltschutz im Bezirk Mödling
Kampstraße 1
2344 Maria Enzersdorf

2. Betroffenes Vergabeverfahren:

Lieferung von Mülltonnen gemäß den
nachstehenden Details innerhalb des Bezirks
Mödling

3. Bezeichnung der bekämpften
gesondert anfechtbaren
Entscheidung:

Zuschlagsentscheidung vom 7. November 2024

 

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. W a r u m
Richter