Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 des NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetzes
LVwG-VG-1/001-2021, 19.02.2021
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist am 19.2.2021 von der
Herz Armaturen GmbH, Richard Strauss Straße 22, 1232 Wien, vertreten durch
Rechtsanwalt DI Dr. Peter Benda, Brückenkopfgasse 2/I, 8020 Graz, folgender
Nachprüfungsantrag (GZ: LVwG-VG-1/002-2021) samt Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-1/001-2021) eingebracht worden:
- Öffentlicher Auftraggeber:
EVN Wärme GmbH, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf
- Vergebende Stelle: Beschaffung und Einkauf der EVN AG, 2344 Maria Enzersdorf
- Betroffenes Verfahren: Vergabeverfahren „Lieferung und Montage von 1
Biomasseheizkessel mit einer Leistung von je 5 MW und eines Elektrofilters für
das Fernheizwerk in 2700 Wiener Neustadt“, OAU-2009250001 (RFI),
bekanntgemacht im Amtsblatt der EU unter 459778-2020
- Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Mitteilung
der Zuschlagsentscheidung vom 10.2.2021
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes sind im Verfahren zur
Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller
begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig
betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder
nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung
begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der
mündlichen Verhandlung erhoben werden.