EpidemieG: Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zur Überprüfung der Zulässigkeit oder Dauer einer Absonderung auch im Mandatsverfahren
LVwG-AV-1358/001-2020, 28.01.2021
Nach dem Gesetzeswortlaut und den Erl zur RV betreffend § 7 Abs 1 und 1a EpiG (RV zu BGBl I Nr 63/2016) ergibt sich eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Überprüfung aller im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem EpiG stehenden Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Maßnahmen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da nicht unterschieden wird, ob die freiheitsbeschränkende Maßnahme mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG oder gemäß § 56 AVG nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid erlassen wird, geht der Rechtszug in beiden Fällen an das Bezirksgericht (vgl LVwG Tirol, LVwG-2020/37/1936-2).
Zur Überprüfung der Zulässigkeit (auch nach Ende der Maßnahme) bzw der Dauer von Absonderungen nach § 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950, die auch gemäß § 57 AVG erlassene Mandatsbescheide betrifft, ist die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben.