EpidemieG: „erforderliche Auskünfte“ iSd § 5 Abs1 EpidemieG; Auskunftserteilung durch Dritte muss rechtzeitig und vollständig sein
LVwG-S-1583/001-2020, 07.09.2020
Ziel und Zweck des EpidemieG ist es, die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu gewährleisten. […] Aus der ratio legis des § 5 Abs 1 EpidemieG ergibt sich, dass auch Informationen über Kontakte der vergangenen Zeit zu den „erforderlichen Auskünften“ zählen, die zur Eindämmung bzw Verhinderung einer Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind.
Aus § 5 Abs 3 EpidemieG kann neben der Befugnis der Gesundheitsbehörde, Auskünfte […] einzuholen, auch abgeleitet werden, welche Lebensbereiche die „erforderlichen Auskünfte“ jedenfalls abdecken müssen, nämlich die Bereiche der Arbeit, der Familie, der Gesundheitsversorgung und Auskünfte betreffend Gemeinschaftseinrichtungen.
Es steht dem aus § 5 Abs 1 EpidemieG Verpflichteten frei, sich zur Auskunftserteilung auch Dritter zu bedienen, doch hat er diesfalls durch entsprechende Kontrollmechanismen dafür Vorsorge zu treffen, dass die Auskünfte rechtzeitig und vollständig erteilt werden (vgl VwGH 96/04/0154, 0155).