EpidemieG 1950: Keine Zuständigkeit des LVwG aufgrund einer Beschwerde gegen die behördliche Verfügung nach § 7 Abs 1a EpidemieG
LVwG-AV-1050/001-2020, 28.10.2020
Nach dem Gesetzeswortlaut und den Erl zur RV betreffend § 7 Abs 1 und 1a EpidemieG (RV zu BGBl I Nr 63/2016) ergibt sich eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Überprüfung der, im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem EpidemieG stehenden Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Maßnahmen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl LVwG NÖ, LVwG-AV-453/001-2020). Eine Aufteilung der Kompetenzen zwischen den Bezirksgerichten und den Landesverwaltungsgerichten in Fällen, die nicht unmittelbar mit einer aufrechten Freiheitsentziehung in Zusammenhang stehen oder nur die Dauer der Absonderungsmaßnahme betreffen, würde zu einem Nachteil für Rechtsunterworfene führen sowie eine Unsicherheit seitens der Rechtsunterworfenen mit sich bringen.