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BUAG: Anwendbarkeit des Urteils des EuGH in der Rs C 64/18 ua (Maksimovic) auf Sachverhalte iZm § 32 Abs 1 Z 1 BUAG


LVwG-S-1422/001-2020, 07.01.2021

Hat das Unternehmen, dessen unternehmensrechtlicher Geschäftsführer rumänischer Staatsbürger ist, seinen Sitz in Österreich, und sind die von der (nicht durchgeführten) Änderungsmeldung nach § 22 Abs 2a BUAG betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls rumänische Staatsbürger, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. […] Es ist nicht auszuschließen, dass auch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung oder fallweisen Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer iSd § 22 Abs 2a BUAG in Österreich haben.

Anders als in § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 28 Abs 1 AuslBG unterscheidet § 32 Abs 1 Z 1 BUAG bei der Strafdrohung nicht, ob bis zu drei oder über drei Arbeitnehmer betroffen sind, sondern sind Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 erfassten Verpflichtungen hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Aus diesem Grund scheint die jüngste Rechtsprechung des VwGH zu diesen Bestimmungen auf § 32 Abs1 Z 1 BUAG nicht übertragbar (vgl VwGH Ra 2020/17/0001; Ra 2020/09/0052). Vielmehr handelt es sich dabei um bloße Verletzungen einer Anmeldepflicht bzw sonstiger administrativer Pflichten, da § 32 Abs 1 Z 1 BUAG die Verletzung der einem Arbeitgeber gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse sanktioniert.

Bei der Übertretung einer bloßen Ordnungsvorschrift, die administrativen Zwecken dient – wie § 32 Abs 1 Z 1 BUAG – ist von der Übertragbarkeit des Urteils des EuGH in den verbundenen Rs C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18 (Maksimovic) auszugehen. Im Sinne der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH (vgl Ra 2019/11/0033 bis 0034-6) und des VfGH (vgl E 2893-2896/2019-10, sowie E 4329/2019), ist bei einer Verletzung des § 32 Abs 1 Z 1 BUAG unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer eine Gesamtstrafe zu verhängen, keine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen und keine Mindestgeldstrafe der Bestrafung zugrunde zu legen.

Volltext der Entscheidung