Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz
Geschäftszahl: LVwG-VG-11/001-2023
Geschäftszahl: LVwG-VG-11/002-2023
Wiener Neustadt, am 05. September 2023
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz:
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag (hg. protokolliert zu LVwG-VG-11/002-2023) der Saubermacher Dienstleistungs-AG in 8073 Feldkirchen bei Graz, Hans-Roth-Straße 1, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hg. protokolliert zu LVwG-VG-4/001-2023) eingebracht worden:
1. Öffentlicher Auftraggeber:
Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und
Umweltschutz im Bezirk Krems
Kamptalstraße 85
3550 Langenlois
2. Betroffenes Vergabeverfahren:
Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚GVK Container- und Muldendienst‘)“
3. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 24. August 2023
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S t r a s s e r, LL.M.
Richterin