Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz
Geschäftszahl: LVwG-VG-10/002-2023
Wiener Neustadt, am 05. September 2023
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht worden:
1. Öffentlicher Auftraggeber:
Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Krems
Kamptalstraße 85
3550 Langenlois
2. Betroffenes Vergabeverfahren:
„Vergabe von zwei Losen betreffend die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Restmüll, Biomüll und Altpapier (‚GVK Hausabholung‘)“
3. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 24.08.2023
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§13 Abs 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§13 Abs 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. A l l r a u n
Richter