Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz
Geschäftszahl:
LVwG-VG-2/001-2023
LVwG-VG-2/002-2023
St. Pölten, am 20. Februar 2023
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz:
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 20.02.2023 folgender
Nachprüfungsantrag (GZ: LVwG-VG-2/002-2023) der Janus Gruppe GmbH,
Modecenterstraße 14, 1030 Wien, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP &
Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung (GZ: LVwG-VG-2/001-2023) eingebracht:
1. Öffentlicher Auftraggeber:
NÖ Landesgesundheitsagentur
Stattersdorfer Hauptstraße 6/C
3100 St. Pölten
2. vertreten durch (vergebende Stelle):
Schramm Öhler Rechtsanwälte OG
Bartensteingasse 2
1010 Wien
3. Betroffenes Vergabeverfahren:
Vergabeverfahren (Abrufverfahren) aus der
Rahmenvereinbarung „Reinigungs- und
Servicedienstleistungen“ – Los 1 – Region NÖ
Mitte – PBZ St. Pölten
4. Bezeichnung der bekämpften
gesondert anfechtbaren
Entscheidung:
Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
08.02.2023 im Abrufverfahren aus der
Rahmenvereinbarung „Reinigungs- und
Servicedienstleistungen“ – Los 1 – Region NÖ
Mitte – PBZ St. Pölten
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind im Verfahren zur Nichtigerklärung
ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung
unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese
Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach
Veröffentlichung des Eingangs (§13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§13
Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor
Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S c h n a b l
Richter