Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
Geschäftszahl:
LVwG-VG-12/001-2021
LVwG-VG-12/002-2021
Mistelbach, am 18. Oktober 2021
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3
NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz:
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag
(GZ: LVwG-VG-12/002-2021) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung (GZ: LVwG-VG-12/001-2021) eingebracht worden:
- Öffentlicher Auftraggeber: NÖ Landesgesundheitsagentur
Stattersdorfer Hauptstraße 6/C
3100 St. Pölten - Betroffenes Vergabeverfahren: Vergabeverfahren zum Abschluss von
Rahmenvereinbarungen über
„Rechtsberatungsleistungen NÖ LGA“,
GZ: NÖ LGA-AUS-1/199, Los 4 - Bezeichnung der bekämpften
Auftraggeberentscheidung: Ausscheidensentscheidung laut Mitteilung
der öffentlichen Auftraggeberin vom
12.10.2021
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. Dr. G o l d s t e i n
Richter