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StVO: VO-Kundmachung: erhebliche Abweichung der Aufstellungsorte der Verkehrszeichen; Fehlen von Zusatztafeln; leichte/rechtzeitige Erkennbarkeit


LVwG-S-818/002-2021, LVwG-S-824/002-2021, 11.08.2021

§ 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs 1 StVO zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt (vgl VwGH 99/02/0014, mwN); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein (vgl VwGH 2013/07/0294; ähnlich zuletzt VfGH V 427/2020; beide mwN) [hier: Differenz der Aufstellungsorte 19 m (von Westen kommend) bzw. 16 m (von Osten kommend)].

Ein Fahrverbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar (vgl VwGH 84/02/0267, mwN; ebenso VfSlg 5289/1966). Im [gänzlichen] Fehlen der laut Verordnung kundzumachenden Zusatztafel […] liegt eine Gesetzwidrigkeit der Kundmachung des Fahrverbotes (vgl zuletzt zu fehlenden Zusatztafeln VfGH V 100/2019, mwN).

Das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Lenker iSd § 48 Abs 1 StVO gilt für den gesamten Verordnungsinhalt, somit für das Straßenverkehrszeichen samt allfälliger Zusatztafel (vgl VwGH Ra 2016/02/0088, mHa 84/02/0267) [hier: Bedenken, ob ein Verweis auf einem Zusatzschild auf eine bloß mit dem Kurztitel bezeichnete Verordnung (…) dem Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit nach § 48 Abs 1 StVO genügt].  

Die Zusatztafeln „Mit dem Fahrziel westlich von Neumarkt/Ybbs“ und „Mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach“ ermöglichen dem Lenker nicht und ist dies auch nicht zumutbar, den Inhalt der durch das Verkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemachten Verordnung zu erkennen. Dies steht mit dem Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit (§ 48 Abs 1 bzw § 54 Abs 2 StVO) nicht im Einklang [hier: keine Klarheit, ob mit den Ortsbezeichnungen das Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde oder das kundgemachte Ortsgebiet iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO gemeint ist].

Volltext der Entscheidung